Freiwillige Mitarbeit geschieht grundsätzlich nicht gegen Bezahlung.
Die meisten Organisationen erstatten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jedoch selbstverständlich ihre Auslagen, vor allem auch Fahrtkosten. Die Höhe ist unterschiedlich, richtet sich meistens aber nach den steuerlichen Reisekostenbestimmungen.
Diese betragen zur Zeit (2015) pro gefahrenen Kilometer für PKW € 0,30 (+ 0,02 pro mitfahrender Person), für Motorrad und -roller € 0,13 (+ 0,01 pro mitfahrende Person), für Moped oder Mofa € 0,08 und für das Fahrrad € 0,05.
Werden Honorare gezahlt, sind diese bis zu einer bestimmten Höhe nicht steuerpflichtig, und zwar
- bis zu 720,00 € im Rahmen der „Ehrenamtspauschale“ und/oder
- bis zu 2.400 € im Rahmen der „Übungsleiterpauschale“
Die Ehrenamtspauschale gilt für jede freiwillige Tätigkeit in Organisationen, die „gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken“ dienen. Da es eine Pauschale ist, können daneben keine anderen Kosten (z.B. Fahrtkosten) steuerlich berücksichtigt werden.
Die Übungsleiterpauschale kann für eine folgende Tätigkeiten angewandt werden:
- Übungsleiter
- Ausbilder, Erzieher, Betreuer
- künstlerische Tätigkeit
- Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
sofern sie für eine gemeinnützige Organisation geleistet werden.
Weitergehende Informationen:
- Auf der Seite „Wegweiser Bürgergesellschaft“ werden zu den Aufwandsentschädigungen viele Fragen beantwortet.
In den FAQ (unter „Interaktiv“) findest Du häufig gestellte Fragen und Antworten dazu. Du kannst dort oder hier in den Kommentaren aber auch selbst Fragen stellen und antworten,
Bild: Claudia Hautumm / pixelio.de